Informationen für Existenzgründer und Unternehmer
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| Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger |
Es ist nicht immer einfach zu unterscheiden, ob jemand als Selbständiger oder Arbeitnehmer arbeitet. Es gibt neben Scheinselbständigen auch arbeitnehmerähnliche Selbständige. Hinsichtlich der Abführung von Beiträgen an die gesetzliche Sozialversicherung ist eine Unterscheidung sehr wichtig. Ob eine Pflicht zur Sozialversicherung vorliegt, wird nach dem Amtsermittlungsgrundsatz den gesetzlichen Krankenkassen oder der Bundesanstalt für Angestellte (BfA) obliegen.. Folgende Kriterien sind beim arbeitnehmerähnlichen Selbständigen gleichzeitig erfüllt: Ausübung einer unzweifelhaft selbständigen Tätigkeit, z.B. als selbständiger Handelsvertreter Er ist auf Dauer und im Wesentlichen für einen Auftraggeber tätig. Die Grundlage dafür ist ein Dienst- oder Werkvertrag Achtung: Man sollte bei diesem Auftraggeber nicht schon als Arbeitnehmer beschäftigt gewesen sein. In diesem Fall liegt ansonsten der Verdacht auf Scheinselbständigkeit nahe Keine Beschäftigung von sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern, das bedeutet Personen, die mehr als 400 Euro pro Monat verdienen (Minijob). Familienangehörige können beschäftigt werden |
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