Gründungszuschuss
Gründungszuschuss
Wenn Sie sich aus der Arbeitslosigkeit heraus selbstständig machen wollen und zum Zeitpunkt der Existenzgründung einen Anspruch auf
mindestens 90 Tage Arbeitslosengeld vorweisen können, haben Sie Anspruch auf einen Gründungszuschuss. Dieser Zuschuss hat im Jahre 2001 die beiden früheren Förderinstrumente Überbrückungsgeld und Ich AG abgelöst.
Der Gründungszuschuss dient der Finanzierung des Lebensunterhalts und der sozialen Absicherung in den ersten neun Monaten der Selbstständigkeit.
Die Höhe der Unterstützung richtet sich danach, wie viel Arbeitslosengeld vor der Existenzgründung bezogen wurde. Dieser Betrag wird um eine Pauschale von 300 Euro zur Finanzierung der Kosten der sozialen Absicherung erhöht und in den ersten neun Monaten der Selbstständigkeit ausbezahlt.
Um den Gründungszuschuss beantragen zu können, müssen Sie:
- aus der Arbeitslosigkeit heraus eine Selbstständigkeit aufnehmen,
- über einen Rechtsanspruch von mindestens 90 Tagen Arbeitslosengeld 1 zum Zeitpunkt der Gründung verfügen,
- die Tragfähigkeit des Gründungsvorhabens belegen und
- die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der Selbstständigkeit nachweisen.
Diese Nachweise sind durch eine sogenannte fachkundige Stellungnahme zu erbringen. Als fachkundige Stelle kommen Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständige Kammern, Fachverbände, Kreditinstitute, Unternehmensberater und Gründerinitiativen infrage. Einige Arbeitsagenturen unterstützen und unterhalten zu diesem Zweck einige Existenzgründungsbüros, die eine Prüfung der Existenzgründungsvorhaben kostenlos übernehmen und vor der Gründung eine umfassende Beratung anbieten. Auch viele Unternehmensberater bieten Ihnen als Existenzgründer an, ein Geschäftskonzept gemeinsam mit Ihnen zu erarbeiten und darauf aufbauend die fachkundige Stellungnahme zu einem Antrag auf Fördermittel abzugeben.

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